Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bereich Hüpfburg :
- Die Hüpfburg darf nur ohne Schuhwerk betreten bzw. benutzt werden.
- Die Benutzung der Hüpfburg geschieht auf eigene Gefahr des Mieters bzw. liegt in der Obhut dessen.
- Der Vermieter verpflichtet sich, die Hüpfburg incl. Zubehör an einen durch den Mieter zu bestimmenden Ort zu dem angegebenen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Tagesmietzeit, falls nicht anders vereinbart, beginnt spätestens um 8.00 Uhr und endet frühestens um 20.00 Uhr. Abweichungen von dieser Vereinbarung müssen zur Gültigkeit schriftlich getätigt werden. Erfolgt der Aufbau der Hüpfburg früher bzw. der Abbau später als die vereinbarte Mietzeit, resultiert auf Grund dessen kein Anspruch Seitens des Vermieters auf einen höheren Mietzins.
- Der Mieter verpflichtet sich, die Hüpfburg gemäß der beigefügten Gebrauchsanweisung zu Benutzen und die dort beschriebenen Hinweise zu beachten und zu befolgen. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter gegenüber dem Vermieter die Aushändigung der Gebrauchsanweisung.
- Für Schäden und Verschmutzungen, die nicht durch vertragsgemäßen und normalen Gebrauch entstanden sind, haftet der Mieter und wird diesem in Rechnung gestellt. Die Haftung umfaßt den Zeitraum zwischen Auf- und Abbau der Hüpfburg.
- Der Mieter verpflichtet sich, eventuelle Verschmutzung durch Körperflüssigkeiten, sowie sonstige grobe Verunreinigungen vor Abbau der Hüpfburg zu entfernen und diesen Vorgang dem Vermieter anschließend mitzuteilen. Reinigungsmaßnahmen sind nur mit Wasser ohne Reinigungsmittel zu tätigen.
- Der Mieter verpflichtet sich, die Hüpfburg bei starken Stürmen nicht zu benutzen, das Gebläse abzuschalten und die dadurch zusammengefallene Hüpfburg mit den mitgelieferten Zubehörteilen gegen starke Winde und Stürme zu sichern. Eine Entschädigung des vereinbarten Mietzinses durch die dadurch entstandene Ausfallzeit findet nicht statt.
- Der Mieter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass der verwendete Netzanschluss den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften zum Anschluss von Endverbrauchern mit einer maximalen Leistungsaufnahme von 1500 Watt geeignet ist. Für eventuelle Schäden im oder am Stromversorgungsnetz wird jegliche Haftung Seitens des Vermieters ausgeschlossen.
- Dem Mieter ist bekannt, dass zum Gebrauch der Hüpfburg der dauerhafte Betrieb des Gebläses notwendig ist.
- Bei Ausfall der Funktion der Hüpfburg bzw. des Gebläses verpflichtet sich der Vermieter, den vereinbarten Tagesmietpreis dem Mieter zu erstatten. Beträgt die Mietzeit mehrere Tage, muss der Vermieter nur den Mietpreis des Ausfalltages erstatten, sofern der Vermieter an den übrigen Tagen einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen kann. Eine weitere Nutzungsentschädigung seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht nicht.
- Erfolgt die Unterzeichnung des Mietvertrages durch einen Vertreter, bestätigt der Vertreter durch seine Unterschrift, dass dieser vom Mieter die Bevollmächtigung besitzt, im Namen des Mieters, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übernehmen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, tritt der unterzeichnende Vertreter in die Haftung anstelle des Mieters.
- Gerichtsstand ist Kempen am Niederrhein
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bereich Menschenkicker XXL :
- Die Benutzung des Mietobjektes geschieht auf eigene Gefahr des Mieters bzw. liegt in der Obhut dessen.
- Der Vermieter verpflichtet sich, das Mietobjekt inkl. Zubehör zu dem angegebenen Mietzeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Tagesmietzeit, falls nicht anders vereinbart, beginnt spätestens um 8.00 Uhr und endet frühestens um 20.00 Uhr. Abweichungen von dieser Vereinbarung müssen zur Gültigkeit schriftlich getätigt werden. Erfolgt die Aushändigung des Mietobjektes früher bzw. die Rückgabe später als die vereinbarte Mietzeit, resultiert auf Grund dessen kein Anspruch seitens des Vermieters auf einen höheren Mietzins.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt gemäß der beigefügten Gebrauchsanweisung zu Benutzen und die dort beschriebenen Hinweise zu beachten und zu befolgen. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter gegenüber dem Vermieter die Aushändigung der Gebrauchsanweisung.
- Für Schäden und Verschmutzungen, die nicht durch vertragsgemäßen und normalen Gebrauch entstanden sind, sowie des Verlustes des Mietobjektes inklusive des ausgehändigten Zubehörs haftet der Mieter und wird diesem in Rechnung gestellt. Die Haftung umfasst den Zeitraum zwischen Aushändigung und Rückgabe des Mietobjektes.
- Der Mieter verpflichtet sich, eventuelle Verschmutzungen, sowie sonstige grobe Verunreinigungen vor Abbau der Mietobjektes zu entfernen und diesen Vorgang dem Vermieter anschließend mitzuteilen. Reinigungsmaßnahmen sind nur mit Wasser ohne Reinigungsmittel zu tätigen.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt bei starken Stürmen nicht zu benutzen, das Gebläse abzuschalten und das dadurch zusammengefallene Mietobjekt mit den mitgelieferten Zubehörteilen gegen starke Winde und Sturm zu sichern. Eine Entschädigung des vereinbarten Mietzinses durch die dadurch entstandene Ausfallzeit findet nicht statt.
- Der Mieter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass der verwendete Netzanschluss den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Vorschriften zum Anschluss von Endverbrauchern mit einer maximalen Leistungsaufnahme von 1500 Watt geeignet ist. Für eventuelle Schäden im oder am Stromversorgungsnetz wird jegliche Haftung seitens des Vermieters ausgeschlossen.
- Dem Mieter ist bekannt, dass zum Gebrauch des Mietobjektes der dauerhafte Betrieb des Gebläses notwendig ist.
- Bei Ausfall der Funktion des Mietobjektes bzw. des Gebläses verpflichtet sich der Vermieter, den vereinbarten Tagesmietpreis dem Mieter zu erstatten. Beträgt die Mietzeit mehrere Tage, muss der Vermieter nur den Mietpreis des Ausfalltages erstatten, sofern der Vermieter an den übrigen Tagen einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen kann. Eine weitere Nutzungsentschädigung seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht nicht.
- Erfolgt die Unterzeichnung des Mietvertrages durch einen Vertreter, bestätigt der Vertreter durch seine Unterschrift, dass dieser vom Mieter die Bevollmächtigung besitzt, im Namen des Mieters, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übernehmen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, tritt der unterzeichnende Vertreter in die Haftung anstelle des Mieters.
- Gerichtsstand ist Kempen am Niederrhein.
Bei Transport des Mietobjektes durch den Mieter wird dem Mieter kostenlos ein 750-kg-PKW-Anhänger zur Verfügung gestellt. Für diesen Fall gelten zusätzlich die im Folgenden beschriebenen allgemeinen Geschäftsbedienungen:
- Der PKW-Anhänger, auf dem das Mietobjekt transportiert wird, ist Bestandteil des Mietvertrages. Bei Selbstabholung und Selbstrückgabe des Mietobjektes durch den Mieter übernimmt der Mieter sämtliche Kosten für Schäden und Verluste am PKW-Anhänger, sofern diese Schäden und Verluste durch den Mieter oder durch im Auftrag des Mieters handelnde Personen entstanden sind. Die Haftung umfasst den Zeitraum zwischen Aushändigung und Rückgabe des PKW-Anhängers.
- Der PKW-Anhänger ist haftpflichtversichert, ohne Kaskoversicherung. Der Fahrzeugschein wird dem Mieter während der Mietzeit ausgehändigt und ist bei der Rückgabe des Mietobjektes dem Vermieter wieder auszuhändigen. Für Ordnungswidrigkeiten oder Bußgeldbescheide, die in der Verantwortung des Mieters oder durch im Auftrag des Mieters handelnde Personen entstanden sind, trägt der Mieter die Kosten des Verfahrens.
- Es ist untersagt den Anhänger während des Mietzeitraumes zweckentfremdet einzusetzen um Materialien oder Gegenstände, die nicht zum Mietobjekt bzw. zu dessen Zubehör gehören zu transportieren. Der Anhänger ist während des Abstellens mit dem mitgegebenen Zubehör gegen Diebstahl zu sichern.
- Der Mieter sichert zu, dass der Anhänger nur durch Fahrzeuge gezogen wird, die geeignet und zugelassen sind einen Anhänger, wie im Fahrzeugschein beschrieben, zu ziehen. Der Mieter sichert zu, dass das Zugfahrzeug nur durch Personen bewegt wird, deren Führerscheinklassen es erlauben die Zugmaschine mit einem Anhänger dieser, wie im Fahrzeugschein beschrieben, zu bewegen.
- Gerichtsstand ist Kempen am Niederrhein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bereich Rüttelplatte :
- Die Benutzung der Rüttelplatte geschieht auf eigene Gefahr des Mieters bzw. liegt in dessen Obhut. Schäden, die durch die Rüttelplatte generell bzw. an Gebäuden oder sonstigen Einrichtungen geschehen, liegen in der Haftung des Mieters.
- Die Übergabe der Rüttelplatte erfolgt ggf. nur bei Vorlage eines Personalausweises / Reisepasses des Mieters. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, sich die Ausweisnummer des Mieters zu notieren. Das Datenschutzgesetz findet Anwendung.
- Der Vermieter verpflichtet sich, die Rüttelplatte in einem gebrauchsfähigen Zustand mit vollständig gefülltem Tank auszuhändigen. Der Mieter bestätigt die Gebrauchsfähigkeit und den vollen Tankinhalt bei Abgabe per Unterschrift.
- Der Mieter verpflichtet sich, die Rüttelplatte gemäß der beigefügten Kurzbedienungsanleitung zu verwenden und die dort beschriebenen Hinweise zu beachten und zu befolgen. Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages bestätigt der Mieter gegenüber dem Vermieter die Aushändigung der Kurzbedienungsanleitung.
- Der Mietpreis je angefangenen Tag beträgt 20,- €.
- Die Mietzeit wird nicht kalendertäglich sondern zeitmäßig berechnet. Erfolgt die Abgabe der Rüttelplatte früher bzw. die Rückgabe später als die vereinbarte Mietzeit, resultiert auf Grund dessen kein Anspruch seitens des Vermieters auf einen höheren Mietzins, wenn die Gründe im Bereich des Vermieters liegen.
- Eine Anlieferung und / oder Abholung kann eventuell nach Absprache mit dem Vermieter erfolgen. Die Transportkosten je Anlieferung bzw. Abholung betragen 0,60 € pro Entfernungskilometer.
- Für Schäden und Verschmutzungen, die nicht durch vertragsgemäßen und normalen Gebrauch der Rüttelplatte inkl. deren Zubehör entstanden sind, haftet der Mieter und die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten werden diesem in Rechnung gestellt. Die Haftung umfasst den Zeitraum zwischen Abholung und Zurückgabe der Rüttelplatte. Bei vereinbarter Anlieferung und / oder Abholung bezieht sich die Zeit der Mieterhaftung auf den Zeitraum, in dem die Rüttelplatte nicht in Obhut des Vermieters ist. Der Mieter verpflichtet sich, ihm bekannt gewordene Schäden dem Vermieter umgehend mitzuteilen.
- Die Rückgabe / -nahme der Rüttelplatte erfolgt im voll getankten Zustand. Sollte der Tank bei Rückgabe / -nahme nicht vollständig gefüllt sein, ist der Vermieter berechtigt die Fehlmenge zu einem Literpreis von 3,- € dem Mieter in Rechnung zu stellen. Abgerechnet wird jeder angefangene halbe Liter.
- Als Kraftstoffart darf nur Super E-10 bzw. Super zur Anwendung kommen. Bei falscher Wahl der Kraftstoffart durch den Mieter haftet der Mieter für sämtliche Schäden und Kosten die durch diesen Umstand erfolgen.
- Die Rüttelplatte ist in einem vom groben Schmutz befreiten Zustand zurück zu geben. Eine ggf. notwendige weitere Reinigung erfolgt durch den Vermieter.
- Bei Ausfall der Funktion der Rüttelplatte, die nicht im Verschulden des Mieters begründet liegt, verpflichtet sich der Vermieter, den vereinbarten Tagesmietpreis dem Mieter zu erstatten. Beträgt die Mietzeit mehrere Tage, muss der Vermieter nur den Mietpreis des Ausfalltages erstatten, sofern der Vermieter an den übrigen Tagen einen gleichwertigen Ersatz zur Verfügung stellen kann. Eine weitere Nutzungsentschädigung seitens des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht nicht.
- Abweichungen von der AGB müssen zur Gültigkeit schriftlich getätigt werden.
- Alle angegebenen Preise sind Brutto-Preise inkl. der MWSt. von 19%.
- Gerichtsstand ist Kempen am Niederrhein.
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Wohnmobilvermietung
Vertragsgegenstand
Der Mieter hat das Recht das angemietete Fahrzeug für die Dauer der Anmietung gemäß den Vertragsbedingungen zu nutzen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Mieter den vereinbarten Mietzins ggf. zuzüglicher Leistungen als Zahlung an den Vermieter zu leisten. Für die Dauerder Anmietung handelt der Mieter eigenverantwortlich. Bestandteil des Mietvertrages ist ein unterzeichnetes Übergabe- und Rückgabeprotokoll.
Voraussetzungen des Fahrzeugführers
Der Führer des Fahrzeuges muss das 23. Lebensjahr vollendet haben sowie seit mindestens drei Jahren im Besitz eines Führerscheines sein, der es ihm/ihr erlaubt, ein Fahrzeug bis zu einem zulässigem Gesamtgewicht von 3500 Kg zu führen. Der Mieter trägt die Verantwortung, dass nur Personen das Fahrzeug führen, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Vor Übergabe des Fahrzeuges muss der Mieter dem Vermieter einen gültigen Führerscheinvorlegen. Der Vermieter ist berechtigt einen Lichtbildabzug des Führerscheines zu machen. Verzögerungen auf Grund einer Nichtvorlage des Führerscheines gehen zu Lasten des Mieters. Kommt der Mietvertrag auf Grund einer Nichtvorlage des Führerscheines nicht zustande, kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Es finden auf Grund dessen die “Stornierungs- bzw. Rücktrittsfolgen“ Anwendung.
Zahlungsmodalitäten
Der Mieter verpflichtet sich den vereinbarten Mietzins inklusiv der vereinbarten Nebenkosten und Kaution vor Mietbeginn zu zahlen. Eine Zahlung mit Ausnahme der Kaution ist nur per Überweisung möglich. Nach Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt innerhalb von einer Woche die Erstellung einer Endabrechnung, in der folgende Punkte berücksichtig werden: ggf. gefahrene Mehrkilometer, ggf. Betankungskosten, ggf. Ersatzteile und Reparaturkosten, die im Verschulden des Mieters liegen. Unberührt hiervon sind die, bei einem Schadensfall anfallenden Kosten eines Versicherungsfalles, die bis zur maximalen Höhe der Selbstbeteiligung im Kasko- und Teilkaskobereich, im Haftpflichtbereich bei Personenschäden ab einer Schadenssumme höher als 8 Millionen Euro im Nachhinein dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Kosten, die durch einen Zahlungsverzug seitens des Mieters entstehen, gehen zu Lasten des Mieters.
Miet- bzw. Fahrzeugkosten
Im Mietzins enthalten sind, sofern dies nicht auf grober Fahrlässigkeit des Mieters beruht, sämtliche Kosten für Wartung, Verschleißreparaturen und Ölverbrauch. Ebenfalls ist im Mietzins eine Kilometerpauschale von 300 Km pro Tagesmiete inbegriffen, sowie die Versicherungskosten und Kosten für einen der Mietdauer üblichen Verschleiß. Kraftstoffkosten, sowie sämtliche weitere Kosten (Parkgebühren, Maut, Fährgebühren…) gehen zu Lasten des Mieters. Die Rückgabe des Fahrzeuges erfolgt im vollgetankten Zustand. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Betankung durch den Vermieter und wird dem Mieter gemäß Preisliste in Rechnung gestellt. Jeder gefahrene Kilometer der zusätzlich zur Kilometerpauschale gefahren wurde, wird gemäß der Preisliste berechnet. Desweiteren ist im Mietzins eine Servicepauschale, die eine normale Reinigung und eine ausführliche Fahrzeugeinweisung umfasst, enthalten. Anwendung findet die zum Vertragsabschluss gültige Preisliste. Der Mieter verpflichtet sich sämtliche im Nachgang anfallenden Verwarnungs- und Bußgeldkosten, sowie alle weiteren Kosten, die in diesen Zusammenhängen stehen, wie z.B. Abschleppkosten, zu übernehmen. Der Übergabe- und Rückgabetag wird als ein Tag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wurde. Sollte der Übergabetag in eine andere Preiskategorie fallen als der Rückgabetag, findet der günstigere Betrag dieses Tages Anwendung.
Versicherung
Das Fahrzeug ist während der Mietzeit im Rahmen einer Selbstfahrerversicherung im Haftpflichtbereich für Sach- u. Vermögensschäden mit unbegrenzter Deckung, bei Personenschäden mit maximal 8 Millionen Euro versichert. Zusätzlich besteht für das Fahrzeug eine Teil- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,- € im Teilkaskobereich, und 1000,- € im Vollkaskobereich. Der Mieter haftet im Kasko- und Teilkaskobereich bei durch ihm oder durch von dem Mieter Dritten eingesetzten Personen maximal bis zur Selbstbeteiligung. Im Haftpflichtbereich tritt die Haftung seitens des Mieters bei Personenschäden ab einer Schadenssumme höher als 8 Millionen Euro ein.
Anzahlung und Zahlung des Mietzinses
Nach Vertragsabschluss und erfolgter schriftlicher Vertragsbestätigung durch den Vermieter verpflichtet sich der Mieter bis zum im Mietvertrag angegebene Fälligkeitsdatum eine Anzahlung in Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Summe, in der Regel 50% vom gesamten Mietzins, auf das im Mietvertrag angegebenen Konto zu leisten. Die Restsumme ist bis maximal 14 Tage vor Mietbeginn auf das im Mietvertrag angegebene Konto zu leisten. Ausschlaggebend ist der Zahlungseingang beim Vermieter. Kommt es zu einem Zahlungsverzug seitens des Mieters, ist der Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten. Es finden auf Grund dessen die Stornierungs- bzw. Rücktrittsfolgen Anwendung.
Stornierungs- bzw. Rücktrittsfolgen
Kommt es durch den Mieter zu einer Stornierung oder auf Grund eines Zahlungsverzuges seitens des Mieters zu einem Rücktritt vom Mietvertrag durch den Vermieter, fallen folgende Stornierungs- bzw. Rücktrittsgebühren, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Erklärung, zur Fälligkeit an.
- 10% vom Mietzins bei Eintritt des Falles bei mindestens
100 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn.
- 20% vom Mietzins bei Eintritt des Falles bei 30 bis 99 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn.
- 50% vom Mietzins bei Eintritt des Falles bei 14 bis 29 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn.
- 80% vom Mietzins bei Eintritt des Falles bei 7 bis 13 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn.
- 90% vom Mietzins bei Eintritt bis 6 Tage vor dem Mietbeginn.
Als Stornierungsfrist dient der schriftliche Eingang der Stornierung beim Vermieter. Als Rücktrittsfrist dient der Eingang des Rücktrittes beim Mieter. Es bleibt dem Vermieter freigestellt eine durch den Mieter mitgeteilten Ersatzmieter als Vertragspartner zu akzeptieren.
Kaution
Die vereinbarte Kaution in Höhe von 1000,- € muss bis zur Fahrzeugübergabe vorab als Überwiesung oder in Bar getätigt werden. Kommt es nicht zur vereinbarten Zahlung der Kaution ist der Vermieter berechtigt das Fahrzeug nicht auszuhändigen. Unberührt hiervon ist der vereinbarte Mietzeitraum des Fahrzeuges. Der Vermieter ist berechtigt nach Rückgabe des Fahrzeuges evtl. Mehrkosten, die durch den Mieter verursacht wurden (Nachtankung, erhöhter Reinigungsbedarf, Reparaturen, Schadenregulierungen…) von der Kaution abzuziehen. Eine Reparatur bzw. Schadensregulierung kann vorläufig auf Grundlage eines Kostenvoranschlages erfolgen. Bei Feststehung der Reparatur- bzw. Schadensregulierungskosten erfolgt eine Verrechnung. Der Vermieter verpflichtet sich die Kaution bzw. Restkaution innerhalb einer Woche auf ein durch den Mieter zu benennendes Konto zu überweisen. Eine Verzinsung findet nicht statt.
Übergabe- und Rückgabe
Die Übergabe und Rücknahme des Fahrzeuges findet zu den im Mietvertrag angegebenen Zeitpunkten und Orten statt. Bei der Übergabe findet eine ausführliche Einweisung auf das Fahrzeug statt. Es wird ein Übergabeprotokoll angefertigt, in dem eine Ausstattungsliste, evtl. sämtliche vorhandene Vorschäden und Mängel aufgelistet und vom Mieter per Unterschrift quittiert werden. Das Fahrzeug wird im gereinigten, vollgetankten und nach Liste ausgestatteten Zustand übergeben. Bei der Rückgabe wird der Zustand des Fahrzeuges mit dem Übergabeprotokoll verglichen. Das Fahrzeug ist im vollgetankten, besenrein gereinigten Zustand und mit entleerter Toilette zu übergeben. Eventuelle Betankungskosten, erhöhter Reinigungsbedarf, einschließlich der Toilette, werden gemäß der bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste berechnet. Der Mieter trägt die Kosten der Wiederbeschaffung von Inventar, Reparatur- bzw. Schadenregulierungskosten, sofern diese auf Verschulden des Mieters oder durch den Mieter eingesetzten Personen beruhen. Bei nicht fristgerechter Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, sämtliche Kosten in Rechnung zu stellen, die durch eine verzögerte Weitervermietung an Dritte entstehen, einschließlich der Kosten für die Gestellung eines Ersatzfahrzeuges für den Nachmieter. Liegt keine Nachvermietung vor, beträgt der zusätzlich zu entrichtende Betrag das Doppelte der kalendertägigen Tagesmiete. Eine stillschweigende Verlängerung eines Mietverhältnisses gemäß § 545 BGB wird hierbei ausdrücklich ausgeschlossen. Kommt der Mieter einer Rückgabeforderung nicht nach oder ist nicht zu erreichen, behält der Vermieter sich vor eine Strafanzeige zu stellen.
Ersatzfahrzeug
Kommt es zu einem plötzlichen, nicht durch den Vermieter
kalkulierbaren Ausfall des Fahrzeuges bis zum Mietbeginn, ist der Vermieter
berechtigt ein Ersatzfahrzeug gleicher oder höherer Größe und Qualität dem
Mieter zur Verfügung zu stellen. Ein erhöhter Mietzins resultiert daraus nicht.
Sämtliche weitere Vertragsbestimmungen behalten ihre Gültigkeit. Ist dem
Vermieter nur möglich ein Fahrzeug mit kleinerer Größe und Qualität zur
Verfügung zu stellen kann der Mieter vom Vertrag kostenfrei zurücktreten bzw.
das Ersatzfahrzeug akzeptieren und sich mit einer teilweisen Erstattung des
vereinbarten Mietzinses bereit erklären. Auf weitere Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Vermieter wird verzichtet.
Pflichten des Mieters
Der Mieter muss bei der Fahrzeugübergabe persönlich anwesend sein. Der Mieter gibt dem Vermieter bekannt, welche Personen neben dem Mieter das Fahrzeug bewegen werden und die im Vorgang bezeichneten Voraussetzungen erfüllen. Abweichungen hiervon dürfen nur auf Grund einer Notfallsituation gemacht werden. Der Mieter trägt Sorge dafür, dass sämtliche eingesetzten Fahrer zu Fahrtbeginn fahrtüchtig sind. Sämtliche geplanten Fahrer müssen sich mit Personalausweis und Führerschein gegenüber dem Vermieter ausweisen. Der Vermieter ist berechtig Kopien der Dokumente anzufertigen. Für die Mietzeit trägt der Vermieter durch regelmäßige Überprüfung Verantwortung dafür, dass sämtliche Betriebsstoffe in ausreichender Menge vorhanden sind. Vor Fahrtbeginn hat sich der Mieter vom verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges zu überzeugen. Das Fahrzeug darf nur zu Reisezwecken verwendet werden. Gewerbsmäßige Personen- u. Güterbeförderung, Fahrten zu Übungszwecken, Teilnahme an Wettbewerbs- u. Rennveranstaltungen, sowie eine Weitervermietung bzw. –leihe sind verboten. Das Rauchen im Fahrzeug ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur in den folgenden Ländern bewegt werden:
Europäisches Ausland mit Ausnahme von Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien, Rumänien und Moldawien. Untersagt ist das Bewegen des Fahrzeuges in Krisengebieten. Ausnahmen bezüglich dieser Regelung erfordert die im Vorhinein eingeholte schriftliche Zustimmung des Vermieters.
Die Einhaltung der jeweils dort geltenden Vorschriften liegt im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter trägt Sorge dafür, dass während der Fahrt jeder Mitfahrer ordnungsgemäß gesichert ist, insbesondere Kinder, die ggf. in den vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen gesichert werden müssen. Etwaige Haustiere müssen ebenfalls mit geeigneten Vorrichtungen gesichert werden. Verunreinigungen durch Haustiere, einschließlich vorhandener Gerüche, sind vom Mieter zu entfernen. Ein dadurch erhöhter Mehraufwand der Reinigung und eine dadurch verzögerte Weitervermietung gehen zu Lasten des Mieters. Ggf. tierspezifische Vorschriften der jeweiligen Länder, in denen das Fahrzeug mit dem Tier bewegt wird, sind vom Mieter einzuhalten. Notwendige Kleinreparaturen dürfen bis zu einer Höhe von 150,- € (Brutto) ohne vorherige Genehmigung durch den Vermieter in einer Fachwerkstatt erfolgen. Für alle weiteren Reparaturen bedarf es der vorherigen Genehmigung des Vermieters. Der Vermieter verpflichtet sich gegen Vorlage der Originalrechnungen die Reparaturkosten dem Mieter zu erstatten. Defekte bzw. ausgetauschte Teile sind dem Vermieter, sofern dieses dem Mieter zuzumuten gewesen ist, bei Rückgabe des Fahrzeuges auszuhändigen. Das Fahrzeug ist pfleglich zu behandeln und nicht übermäßig zu Beanspruchen. Umbauten, auch vorübergehende, sind zu unterlassen.
Unfall- und Schadensfall
Der Mieter ist verpflichtet bei einem Unfall- bzw. Schadenfall die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter unverzüglich über den Vorfall zu unterrichten. Der Fahrer/in darf sich bis zur Unfall- bzw. Schadensaufnahme nicht vom Ort des Geschehens entfernen, bis die Polizei den Sachstand aufgenommen hat. Verweigert die Polizei die Aufnahme, ist dies dem Vermieter gegenüber nachzuweisen. Der Mieter trägt Verantwortung dafür, dass die Namen und Anschriften aller am Unfall- bzw. Schadensereignis Beteiligten und die amtlichen Kennzeichen bei beteiligten Fahrzeugen, sofern es ihm/ihr im akuten Zustand zuzumuten ist, festgehalten werden. Ein Schuldanerkenntnis und evtl. Schadensersatzansprüche Dritter dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter verpflichtet sich auch im Nachgang alles Erforderliche zu unternehmen, was zur Aufklärung des Sachverhaltes notwendig ist.
Vermieterhaftung
Der Vermieter verpflichtet sich, dass das Fahrzeug bei Fahrzeugübergabe verkehrssicher, vollgetankt und mit ausreichenden Betriebsstoffen versehen dem Mieter ausgehändigt wird. Es muss sichergestellt sein, dass eine gültige Selbstfahrerversicherung nach den angegebenen Versicherungsbedingungen besteht. Bei eigenverschuldeten Schäden durch den Mieter setzt die Haftung des Vermieters ab der vereinbarten Selbstbeteiligung im Teil- und Vollkaskobereich, im Haftpflichtbereich bis zur Maximalsummer ein. Fällt das Fahrzeug auf Grund eines größeren Schadens, der nicht im Verschulden des Mieters liegt für einen Zeitraum länger als 24 Stunden aus, verpflichtet sich der Vermieter die Tagesmietzinsen einschließlich des Ausfalltages dem Mieter zu erstatten, sofern es dem Vermieter nicht gelingt ein gleichwertiges oder besseres Ersatzfahrzeug in Größe und Qualität am Ausfallort zu stellen. Bei Stellung eines besseren Ersatzfahrzeuges in Größe und Qualität resultiert daraus kein erhöhter Mietzins seitens des Vermieters. Kann der Vermieter nur ein in der Größe und Qualität schlechteres Ersatzfahrzeug stellen, bleibt es dem Mieter überlassen, ob er dieses Fahrzeug, ggf. mit einer teilweisen Rückerstattung des Mietzinses, akzeptiert. Weitere Ansprüche, die aus dem Ausfall des Mietfahrzeuges resultieren bestehen, gegenüber dem Vermieter nicht. Personen die im Auftrag des Vermieters handeln, liegen in der Verantwortung des Vermieters. Die Haftung des Vermieters beschränkt sich auf Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit.
Mieterhaftung
Der Mieter haftet für sämtliche fahrlässig herbeigeführten Schäden am Fahrzeug, auch bei Fahrzeugverlust, bis zur maximalen Selbstbeteiligung der Versicherung. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig eingetretene Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter im vollen Umfang. Für das Nichtvorliegen eines Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Mieters liegt die Beweispflicht beim Mieter. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass beim Verlassen des Fahrzeuges das Lenkradschloss eingerastet und das Fahrzeug verschlossen ist und die Fahrzeugpapiere durch den Mieter mitgeführt werden. Verlust von Einrichtungsgegenständen gehen vollumfassend zu Lasten des Mieters. Schäden an der Inneneinrichtung bzw. Ausstattung des Fahrzeuges gehen bei Verschulden durch den Mieter oder durch Dritte in die Haftung des Mieters. Verwarnungsgelder, Bußgeldbescheide einschließlich etwaiger Bearbeitungsgebühren, die im Nachhinein dem Vermieter bekannt gegeben werden, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet Auskunft darüber zu erteilen, wer zum Tatzeitpunkt für die Tat verantwortlich war.
Datenschutzbestimmung
Personenbezogene Daten, sofern diese zur Ausfertigung und Erfüllung des Mietvertrages notwendig sind, werden vom Vermieter im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verwaltet. Eine unberechtigte Weitergabe der Daten an Dritte ist untersagt. Das Fahrzeug ist mit satellitengestützten Ortungssystemen ausgestattet, die es dem Vermieter erlauben das Fahrzeug bei Diebstahl, Verlust oder nicht vertragsgemäßer Bestimmung stillzulegen. Personenbezogene Daten dienen nur der Ortung und Stilllegung des Fahrzeuges. Die Weitergabe der personenbezogenen Daten an zuständige Behörden, die berechtigte Interesse des Vermieters betrifft oder zur Verfolgung von Straftaten dient, ist zulässig, sofern die Annahme besteht, dass kein schutzwürdiges Interesse seitens der handelnden Personen besteht.
Allgemeines
Handelt der Unterzeichner des Mietvertrages in Namen Dritter, fällt die Haftung vollumfänglich bei Ausfall Dritter auf den Unterzeichner persönlich als Gesamtschuldner zurück. Eine Abtretung von Ansprüchen auf Dritte ist ausgeschlossen. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Mietvertrages bedürfen der Schriftform. Bei Nichtigkeit einer Bestimmung erhalten alle weiteren Bestimmungen des Vertrages ihre Gültigkeit. Es gilt für sämtliche Rechtsfragen und Ansprüche aus dem Mietverhältnis das deutsche Recht. Gerichtsstand ist für beide Seiten ist Kempen am Niederrhein.